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Wer sich mit dieser Frage vertieft beschäftigen möchte, sei auf ein Merkblatt des Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband... aus 2006 mit dem Titel

„Zivil- und strafrechtliche Haftung und Verantwortung in Wasser-, Abwasser- und Abfallverbänden“

verwiesen.

Hierin ist nachzulesen:

„Wenn die Dämme eines Hochwasserschutzverbands sich als nicht mehr sicher erweisen, dann mag es sinnvoll sein, eine Neukonzeption des Hochwasserschutzes – etwa unter Berücksichtigung von zukünftigen Flächennutzungen oder der Gewässerökologie – zu entwickeln; die notwendige Instandhaltung der Dämme darf dadurch aber nicht vernachlässigt werden, auch wenn dies verlorener Aufwand zu sein scheint. Kommt es nämlich zufolge mangelnder Instandhaltung der Dämme zu Personen- oder Sachschäden, können die in diesem Versäumnis gelegene Rechtswidrigkeit (§ 50 WRG) und Verschulden nicht durch Hinweise auf Ökonomie widerlegt werden.

Rechtswidrigkeit und Verschulden; typische Haftungsfälle

Voraussetzung für die zivilrechtliche Schadenshaftung sind – wie auch im Strafrecht – Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit der Schadenszufügung. Die Rechtswidrigkeit kann sowohl in der Verletzung einer generellen Norm (Gesetz, Verordnung) als auch in einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen gelegen sein. Gehaftet wird vielfach nach dem Grad des Verschuldens; eine Solidarhaftung mehrerer Schädiger ist möglich. Gehaftet wird für Personen- und Sachschäden, gegebenenfalls auch für immaterielle und ideelle Schäden.

Hat ein Hochwasserschutzverband seine Dämme nicht instand gehalten und dadurch Personen-und Sachschäden verursacht, dann haftet er für diese Schäden.

Der Verband haftet auch für Personen- oder Sachschäden, die durch untaugliches Personal, durch mangelhaft instand gehaltene Verbandsanlagen oder Mängel an der maschinellen Ausrüstung verursacht wurden. Soweit Funktionäre durch ihre Tätigkeit (Handlungen oder Unterlassungen) diese Schäden (mit-) verschuldet haben, können sie im Regressweg – je nach dem Grad ihres Verschuldens – in Anspruch genommen werden. Dies gilt etwa dann, wenn sie vom Handlungsbedarf wussten oder ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnten, und dennoch untätig geblieben sind.“

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Tags: Haftung, Hagenbach, Hochwasser, Schadensfall

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